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  • Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker verboten? Die aktuelle Rechtslage

    Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker verboten? Die aktuelle Rechtslage

    Die Eigenbluttherapie zählt seit Jahrzehnten zu den bewährten Verfahren in der naturheilkundlichen Praxis. Doch die rechtliche Situation für Heilpraktiker hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Wer als Heilpraktiker oder angehender Heilpraktiker wissen möchte, was heute noch erlaubt ist und was nicht, findet hier eine verständliche Übersicht über die aktuelle Rechtslage.

    Native Eigenblutbehandlung: Warum sie für Heilpraktiker verboten ist

    Die Entnahme und anschließende Reinjektion von unverändertem Eigenblut, die sogenannte native Eigenblutbehandlung, darf von Heilpraktikern nicht durchgeführt werden. Das gilt unabhängig von der entnommenen Blutmenge, auch geringe Mengen sind betroffen.

    Ebenfalls untersagt ist die Eigenblutbehandlung, wenn dem Blut beispielsweise Ozon, ein Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder lediglich ein homöopathisches Fertigarzneimittel zugesetzt wird. Wichtig dabei: Allein die Zugabe eines homöopathischen Mittels macht das Eigenblutpräparat noch nicht zu einem homöopathischen Eigenblutprodukt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Eigenblut selbst nach einer offiziell anerkannten homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt wurde.

    Homöopathische Eigenblutbehandlung: Das bleibt für Heilpraktiker erlaubt

    Das Verbot betrifft nicht jede Blutentnahme. Heilpraktiker dürfen weiterhin Blut zu diagnostischen Zwecken entnehmen.

    Zulässig bleiben zudem echte homöopathische Eigenblutprodukte. Voraussetzung ist, dass das Eigenblut nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einer offiziell gebräuchlichen Pharmakopöe beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren verarbeitet wird.

    Für Heilpraktiker kommen dabei grundsätzlich Präparate ab D4 infrage, also beispielsweise D4, D5 oder D6. Die Herstellung muss patientenindividuell und unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des Heilpraktikers erfolgen. Das Präparat muss anschließend von ihm persönlich bei genau diesem Patienten angewendet werden.

    Eigenblutbehandlung anmelden: Die Anzeigepflicht nach § 67 Arzneimittelgesetz

    Vor Aufnahme der Herstellung ist die Tätigkeit nach § 67 Arzneimittelgesetz bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde anzuzeigen.

    In Baden-Württemberg erfolgt diese Anzeige beim zuständigen Regierungspräsidium, nicht beim Gesundheitsamt.

    Der rechtliche Hintergrund: Chronologie der Urteile

    Die aktuelle Rechtslage ist das Ergebnis mehrerer gerichtlicher Entscheidungen der vergangenen Jahre:

    • 23. April 2021: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt die Untersagung von Blutentnahmen durch Heilpraktiker zur Herstellung bestimmter Eigenblutprodukte. Solche Blutentnahmen dürfen nach Auffassung des Gerichts nur durch einen Arzt oder durch qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung vorgenommen werden, auch wenn das Blut anschließend mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel vermischt wird.
    • 15. Juni 2023: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Rechtsauffassung mit mehreren Urteilen und stellt klar, dass eine Eigenblutspende unabhängig von der entnommenen Blutmenge unter den Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes fällt.
    • 30. Juni 2022: Das Verwaltungsgericht München vertritt zunächst eine andere Auffassung und hält die native Eigenblutbehandlung sowie die Beimischung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel für zulässig.
    • 28. August 2024: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ändert diese Entscheidung. Danach fallen auch die native Eigenblutbehandlung und die bloße Beimischung homöopathischer Arzneimittel unter den Arztvorbehalt.
    • 27. Juni 2025: Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen gerichteten Beschwerden zurück.
    • 20. Mai 2026: Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der nativen Eigenblutbehandlung nicht zur Entscheidung an. Die fachgerichtlichen Entscheidungen bleiben damit bestehen.

    Wird die Eigenbluttherapie für Heilpraktiker wieder erlaubt? Ein Ausblick

    Die Heilpraktikerverbände setzen sich weiterhin für dieses wichtige Thema ein. So bleibt zu hoffen, dass die Eigenbluttherapie eines Tages wieder in die Hände von Heilpraktikern gelegt werden kann, die dieses Verfahren über viele Jahrzehnte zum Wohle ihrer Patienten eingesetzt und damit vielen Menschen geholfen haben.

    Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt es zu verfolgen, aktuelle Neuigkeiten werden an dieser Stelle ergänzt.

  • COVID-19-Meldepflicht entfällt (IfSG-Änderung Juli 2026)

    COVID-19-Meldepflicht entfällt (IfSG-Änderung Juli 2026)

    Seit dem 2. Juli 2026 ist Covid-19 nicht mehr nach § 6 IfSG meldepflichtig. Das heißt, wir als Heilpraktiker müssen weder den Verdacht noch die Erkrankung oder Tod an Covid-19 melden. Weiterhin meldepflichtig bleibt für Labore der direkte oder indirekte Erregernachweis von SARS-CoV-2, nach § 7 IfSG, soweit dieser auf eine akute Infektion hinweist. Heilpraktiker haben weiterhin Behandlungsverbot für Covid-19, gem. §§ 24, 7 IfSG.

    Was genau ändert sich für Heilpraktiker?

    Bis zum 1. Juli 2026 war COVID-19 in § 6 Absatz 1 Nummer 1 IfSG als namentlich meldepflichtige Krankheit gelistet, zusammen mit Krankheiten wie Masern, Keuchhusten oder Meningokokken-Meningitis. Damit galt die Meldepflicht in drei Fällen: bei Verdacht, bei bestätigter Erkrankung und bei Tod. Diese Regelung ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 2. Juli 2026 vollständig entfallen. Für COVID-19 besteht damit keine namentliche Meldepflicht nach § 6 IfSG mehr, unabhängig davon, ob es sich um einen Verdachtsfall, eine bestätigte Erkrankung oder einen Todesfall handelt.

    Wie kam es zu dieser Änderung?

    Die Entwicklung verlief in mehreren Schritten. Ein früher Gesetzentwurf sah zunächst vor, lediglich die Verdachtsmeldung zu streichen und die Meldepflicht für Erkrankung sowie Tod beizubehalten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren entschied der Bundestag jedoch, die gesamte namentliche Meldepflicht für COVID-19 aufzuheben, ohne Einschränkung auf einzelne Meldetatbestände. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass sich die epidemiologische Lage von COVID-19 inzwischen der saisonalen Influenza angenähert habe und eine ärztliche Meldepflicht nach § 6 IfSG deshalb nicht mehr erforderlich sei. Das ApoVWG wurde am 22. Mai 2026 im Bundestag beschlossen, am 1. Juli 2026 verkündet und trat am 2. Juli 2026 in Kraft.

    Was bleibt meldepflichtig?

    Die Streichung betrifft die nach § 6 IfSG bestehende Meldepflicht der nach § 8 IfSG meldepflichtigen Personen, insbesondere Ärzte und Heilpraktiker. Labore melden den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 weiterhin nach § 7 IfSG, sofern dieser Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Diese Meldepflicht der Labore ist von der Gesetzesänderung nicht berührt und gilt unverändert fort. Die Labormeldepflicht ersetzt dabei keine Meldepflicht des Heilpraktikers, sie besteht unabhängig davon: Für Heilpraktiker fällt die Meldepflicht nach § 6 IfSG für COVID-19 vollständig weg, während ein positiver Laborbefund, sofern die Voraussetzungen des § 7 IfSG vorliegen, weiterhin vom Labor selbst gemeldet wird.

    Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bleibt bestehen

    Die Streichung der Meldepflicht darf nicht mit einer Aufhebung des Behandlungsverbots verwechselt werden. § 24 IfSG untersagt Heilpraktikern die Feststellung und Heilbehandlung von Krankheiten, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder § 34 Absatz 1 genannt sind, sowie von Infektionen mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger. Dieser Verweis auf § 7 IfSG ist entscheidend: SARS-CoV-2 ist dort weiterhin als meldepflichtiger Erregernachweis gelistet. Verboten sind damit die Feststellung und die gezielte heilkundliche Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise COVID-19-Erkrankung selbst, das bleibt Ärzten vorbehalten. Bei einem begründeten COVID-19-Verdacht oder einer bestätigten Infektion sollte die weitere Abklärung und Behandlung durch einen Arzt erfolgen. Ob ein Patient wegen eines davon unabhängigen Anliegens behandelt werden darf, lässt sich dagegen nicht pauschal beantworten, hier sind Infektionsschutz, medizinische Vertretbarkeit und die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Einzelfall zu berücksichtigen.

    Was bedeutet das konkret für die Praxis?

    Für die tägliche Praxisarbeit ergibt sich eine spürbare administrative Entlastung. Für den Heilpraktiker selbst entsteht keine Meldepflicht mehr, auch wenn ein Patient einen positiven Laborbefund vorlegt. Die Meldepflicht des Labors bleibt hiervon unberührt. Heilpraktiker sollten dennoch beachten, dass allgemeine Hygiene- und Sorgfaltspflichten, das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG sowie Meldepflichten für andere Krankheiten nach § 6 IfSG von dieser Änderung nicht betroffen sind. Wer in der Praxis mit Infektionskrankheiten arbeitet, sollte den aktuellen Stand der meldepflichtigen Krankheiten regelmäßig prüfen, da sich die Liste durch weitere Gesetzesänderungen verschieben kann.

    Fazit

    Die Änderung des IfSG zum 2. Juli 2026 hebt die namentliche Meldepflicht für COVID-19 vollständig auf. Heilpraktiker müssen Verdacht, Erkrankung und Tod im Zusammenhang mit COVID-19 nicht mehr an das Gesundheitsamt melden. Bestehen bleiben die Labormeldepflicht nach § 7 IfSG und, davon unabhängig, das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG. Wer in der Praxis regelmäßig mit meldepflichtigen Erkrankungen arbeitet, sollte die aktuelle Gesetzeslage im Blick behalten, da weitere Anpassungen des IfSG nicht ausgeschlossen sind.

    Quelle zur fachlichen Einordnung: Die Gesetzesänderung ist im Wortlaut über das Bundesgesetzblatt sowie über den offiziellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de nachvollziehbar. Der zugrunde liegende Änderungsantrag findet sich in der Bundestagsdrucksache zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz.