Immer mehr Hebammen überlegen, zusätzlich die Heilpraktikererlaubnis zu erwerben. In diesem Experteninterview erklärt Heilpraktikerin und Schulleiterin Isolde Richter, wo der Tätigkeitsbereich einer Hebamme endet, was die Heilpraktikererlaubnis konkret verändert und welche Grenzen auch mit beiden Erlaubnissen bestehen bleiben. Außerdem erfährst du, wie sich beide Tätigkeiten bei Abrechnung, Aufklärung und Dokumentation sauber trennen lassen, warum es keine verkürzte Prüfung für Hebammen gibt und welche Fachgebiete sich nach der Prüfung besonders anbieten.
Hebammen begleiten Frauen durch Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett und bauen dabei oft ein enges Vertrauensverhältnis auf. Viele Frauen wenden sich deshalb auch Jahre später noch mit gesundheitlichen Fragen an „ihre“ Hebamme, etwa bei Zyklusstörungen, wiederkehrenden Beschwerden oder in den Wechseljahren. Genau hier stoßen Hebammen an die gesetzlichen Grenzen ihres Berufs.
Die Heilpraktikererlaubnis kann diesen Rahmen deutlich erweitern. Gleichzeitig wirft die Kombination beider Berufe viele Fragen auf: Darf man überhaupt beides gleichzeitig ausüben? Wie werden Hebammenleistungen und heilpraktische Behandlungen voneinander abgegrenzt? Gibt es für Hebammen eine verkürzte Prüfung? Und welche Tätigkeiten bleiben auch mit zwei Berufserlaubnissen Ärzten vorbehalten?
In diesem Experteninterview gibt Isolde Richter, Heilpraktikerin und Leiterin der Naturheilschule Isolde Richter, Antworten auf diese Fragen. Sie erklärt die rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Berufen und zeigt, worauf es bei der Trennung im Praxisalltag ankommt. Außerdem geht sie darauf ein, wie Hebammen ihre medizinischen Vorkenntnisse bei der Vorbereitung auf die Heilpraktikerprüfung gezielt nutzen können.
Das Interview richtet sich an Hebammen, die über eine Heilpraktiker-Ausbildung nachdenken, und an alle, die verstehen möchten, wie sich Hebammenhilfe und Heilpraktikertätigkeit unterscheiden. Dabei wird deutlich: Die Doppelqualifikation ist rechtlich möglich und eröffnet neue therapeutische und wirtschaftliche Perspektiven. Sie verlangt aber klare Verhältnisse bei Abrechnung, Aufklärung und Dokumentation.
Über die Expertin Isolde Richter
Isolde Richter ist Heilpraktikerin, Autorin und Gründerin der Naturheilschule Isolde Richter in Kenzingen. Seit über 40 Jahren bildet sie Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie aus und gehört zu den bekanntesten Ausbilderinnen im deutschsprachigen Raum.
Als Autorin mehrerer Standardwerke zur Heilpraktiker-Ausbildung hat sie Generationen von angehenden Therapeuten auf ihrem Weg zur erfolgreichen Praxistätigkeit begleitet. Für ihre Verdienste wurde sie unter anderem mit der Clemens-von-Bönninghausen-Medaille des BDH ausgezeichnet.
Im Heilpraktiker-Ausbildung Ratgeber stellt sie die fachliche Qualität aller Inhalte sicher und sorgt dafür, dass medizinische Themen verständlich, praxisnah und auf dem aktuellen Wissensstand vermittelt werden.

Frau Richter, warum interessieren sich gerade Hebammen für die Heilpraktikererlaubnis? Welche Beweggründe hören Sie am häufigsten?
Hebammen bringen bereits ein umfangreiches medizinisches Wissen und viel praktische Erfahrung mit. Sie begleiten Frauen in besonders wichtigen Lebensphasen und bauen dabei oft ein enges Vertrauensverhältnis zu ihnen auf.
Gerade aus dieser Erfahrung entsteht häufig der Wunsch, Frauen auch über Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett hinaus umfassend begleiten und behandeln zu können. Denn viele Frauen wenden sich auch später mit gesundheitlichen Beschwerden vertrauensvoll an ihre Hebamme. Zwar können Hebammen in zahlreichen Bereichen beraten und unterstützen, doch bei der eigenständigen heilkundlichen Diagnostik und Behandlung außerhalb ihres beruflichen Tätigkeitsbereichs stoßen sie an gesetzliche Grenzen.
Mit der Heilpraktikererlaubnis können sie ihr Behandlungsspektrum deutlich erweitern. Beispielsweise können sie Frauen auch bei Migräne, chronischen Beschwerden oder gesundheitlichen Problemen in den Wechseljahren im Rahmen ihrer heilpraktischen Befugnisse eigenständig diagnostizieren und behandeln.
Ein weiterer wichtiger Beweggrund ist der Wunsch nach neuen beruflichen Perspektiven und attraktiveren Verdienstmöglichkeiten. Während die Vergütung der regulären Kassenleistungen für Hebammen vertraglich festgelegt ist, können Heilpraktikerinnen ihre Honorare für heilpraktische Behandlungen grundsätzlich selbst vereinbaren. Das eröffnet zusätzliche wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Manche Hebammen möchten sich ein weiteres berufliches Standbein aufbauen, andere ihre körperlich und zeitlich oft sehr anspruchsvolle Hebammentätigkeit langfristig durch eine eigene naturheilkundliche Praxis ergänzen oder teilweise ersetzen.
Und das Schöne daran: Hebammen müssen für diesen Schritt nicht bei null anfangen! Sie verfügen bereits über wertvolle medizinische Kenntnisse, die ihnen den Weg zur Heilpraktikererlaubnis erheblich erleichtern können.
Genau hier setzt unser Ausbildungskonzept an: Bei uns müssen Hebammen nicht noch einmal lernen, was sie bereits beherrschen. Sie können ihre vorhandenen Kenntnisse gezielt nutzen und sich auf die Themen konzentrieren, die ihnen für die Heilpraktikerüberprüfung und ihre spätere naturheilkundliche Tätigkeit noch fehlen. So können sie auf ihrer bisherigen Qualifikation aufbauen und sich mit einem individuell angepassten, effizienten Lernweg neue therapeutische und berufliche Möglichkeiten erschließen.
Woran merken Hebammen im Berufsalltag, dass sie an die Grenzen ihres Tätigkeitsbereichs stoßen? Können Sie Beispiele nennen?
Das zeigt sich häufig dann, wenn Frauen mit gesundheitlichen Beschwerden zu ihrer Hebamme kommen, die über deren eigentlichen beruflichen Tätigkeitsbereich hinausgehen.
Viele Frauen haben zu ihrer Hebamme ein großes Vertrauen aufgebaut. Deshalb wenden sie sich auch lange nach der Geburt mit gesundheitlichen Fragen an sie, beispielsweise bei wiederkehrenden Blasenentzündungen, Zyklusstörungen oder Beschwerden in den Wechseljahren.
Die Hebamme kann aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse häufig bereits wertvolle Hinweise geben und die Frauen beraten. Möchte sie jedoch solche Erkrankungen eigenständig diagnostizieren und behandeln, reichen die Befugnisse ihres Hebammenberufs allein nicht aus.
Ein besonders anschauliches Beispiel ist die Wochenbettdepression. Hebammen erkennen oft frühzeitig, wenn eine Frau nach der Geburt unter einer depressiven Erkrankung leidet. Sie können die Betroffene beraten, unterstützen und begleiten. Die eigenständige psychotherapeutische Behandlung der Depression gehört jedoch nicht zu ihren beruflichen Befugnissen. Mit einer zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis und entsprechender psychotherapeutischer Qualifikation können sie auch diese Behandlung übernehmen.
Ähnliches gilt für Frauen, die nach der Geburt unter länger anhaltenden Beschwerden leiden, beispielsweise unter chronischer Erschöpfung oder wiederkehrenden Schmerzen. Auch hier können sich therapeutische Möglichkeiten ergeben, die über die klassische Hebammentätigkeit hinausgehen.
Genau darin liegt der besondere Vorteil der Heilpraktikererlaubnis: Hebammen können ihre vorhandenen medizinischen Kenntnisse in zusätzlichen heilkundlichen Tätigkeitsfeldern einsetzen und Frauen auch über Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett hinaus eigenständig therapeutisch begleiten.
Was darf eine Hebamme heilkundlich bereits ohne Heilpraktikererlaubnis, und wo genau endet ihr Tätigkeitsbereich?
Hebammen verfügen bereits über weitreichende eigenständige medizinische und heilkundliche Kompetenzen. Sie sind keineswegs nur beratend oder unterstützend tätig, sondern dürfen in ihrem gesetzlich geregelten Aufgabenbereich selbstständig Untersuchungen durchführen, Befunde erheben und geeignete Maßnahmen ergreifen.
So dürfen Hebammen beispielsweise eine Schwangerschaft feststellen, ihren normalen Verlauf überwachen, Schwangerschaftsbeschwerden lindern und physiologisch verlaufende Geburten eigenständig leiten. Auch die Untersuchung und Versorgung von Mutter und Neugeborenem, die Überwachung des Wochenbetts sowie die Stillberatung gehören zu ihren Aufgaben.
Darüber hinaus können sie im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse auch naturheilkundliche und komplementäre Verfahren einsetzen, sofern sie über die entsprechenden Kenntnisse verfügen und die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben beachten.
Die Grenze liegt dort, wo eine eigenständige heilkundliche Diagnostik oder Behandlung nicht mehr zum gesetzlich geregelten Tätigkeitsbereich der Hebamme gehört.
Eine Hebamme kann beispielsweise Frauen bei Zyklusbeschwerden, in den Wechseljahren oder bei anderen gesundheitlichen Fragen beraten. Ihre Berufserlaubnis allein berechtigt sie jedoch nicht dazu, außerhalb ihres hebammenkundlichen Tätigkeitsbereichs Erkrankungen eigenständig zu diagnostizieren und therapeutisch zu behandeln.
Genau hier kann die Heilpraktikererlaubnis eine wertvolle Ergänzung sein. Sie erweitert die bisherigen Befugnisse um zusätzliche heilkundliche Tätigkeitsfelder, ohne dass die Hebamme ihre bisherigen Kompetenzen aufgeben muss.
Was verändert die Heilpraktikererlaubnis für eine Hebamme ganz konkret?
Mit der Heilpraktikererlaubnis erweitert sich das berufliche Tätigkeitsspektrum einer Hebamme ganz erheblich. Sie kann nun auch außerhalb ihres bisherigen hebammenkundlichen Aufgabenbereichs eigenständig Erkrankungen diagnostizieren und behandeln – selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse einer Heilpraktikerin.
Das eröffnet ihr zahlreiche neue Möglichkeiten. Sie kann beispielsweise Frauen mit Migräne, chronischen Schmerzen, wiederkehrenden Verdauungsbeschwerden oder hormonell bedingten Beschwerden therapeutisch betreuen. Auch die naturheilkundliche Frauenheilkunde, die Begleitung bei Kinderwunsch und die Behandlung von krankheitswerten Beschwerden in den Wechseljahren können zu ihren neuen Tätigkeitsschwerpunkten gehören.
Besonders wertvoll ist dabei die Verbindung beider Qualifikationen. Die Hebamme bringt ihre medizinischen Kenntnisse, ihre Erfahrung mit Frauengesundheit und ihren ganzheitlichen Blick auf die Lebenssituation ihrer Patientinnen mit. Durch die Heilpraktikererlaubnis erhält sie die Möglichkeit, diese Kompetenzen in einem wesentlich breiteren therapeutischen Rahmen einzusetzen.
Die Heilpraktikererlaubnis bedeutet also nicht, dass eine Hebamme ihren bisherigen Beruf hinter sich lassen muss. Vielmehr gewinnt sie die Freiheit, ihre berufliche Zukunft vielseitiger und selbstbestimmter zu gestalten.
Welche Tätigkeiten sind ausschließlich Hebammen oder Ärzten vorbehalten? Und welche rechtlichen Grenzen bestehen auch dann noch, wenn eine Hebamme zusätzlich die Heilpraktikererlaubnis besitzt?
Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen: Die Heilpraktikererlaubnis erweitert die beruflichen Möglichkeiten einer Hebamme erheblich, sie ersetzt aber nicht deren Hebammenerlaubnis. Beide Berufserlaubnisse haben ihren eigenen rechtlichen Geltungsbereich.
Ein besonders wichtiges Beispiel ist die Geburtshilfe. Nach dem Hebammengesetz dürfen grundsätzlich nur Hebammen und Ärzte Geburtshilfe leisten. Dazu gehören die Überwachung des Geburtsverlaufs ab Beginn der Wehen, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Eine Heilpraktikerin ohne Hebammenerlaubnis darf diese Aufgaben nicht übernehmen. Ausgenommen sind Notfälle.
Außerdem gibt es Tätigkeiten, die auch mit beiden Berufserlaubnissen weiterhin Ärzten vorbehalten bleiben. Dazu gehört die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Für Hebammen bestehen dabei allerdings besondere gesetzliche Befugnisse im Rahmen ihrer Berufsausübung. Auch die künstliche Befruchtung und bestimmte weitere reproduktionsmedizinische Verfahren sind Ärzten vorbehalten.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz. So dürfen Heilpraktikerinnen bestimmte Infektionskrankheiten nicht eigenständig diagnostizieren oder behandeln. Dies gilt insbesondere auch für sexuell übertragbare Krankheiten, beispielsweise Syphilis, Gonorrhö und Chlamydieninfektionen. Diese Tätigkeiten sind Ärzten vorbehalten.
Für Hebammen mit zusätzlicher Heilpraktikererlaubnis bedeutet das: Sie können die Befugnisse beider Berufe nutzen. Sie dürfen weiterhin als Hebamme Schwangerschaften und Geburten betreuen und Frauen im Wochenbett versorgen. Darüber hinaus können sie als Heilpraktikerin zusätzliche heilkundliche Behandlungen anbieten. Entscheidend ist, dass sie dabei die jeweiligen gesetzlichen Grenzen beachten. Die doppelte Qualifikation eröffnet also ein wesentlich breiteres Tätigkeitsspektrum, ohne bestehende ärztliche Behandlungsvorbehalte aufzuheben.
Ärzten ist es nicht erlaubt, gleichzeitig als Heilpraktiker tätig zu sein. Warum ist die Kombination bei Hebammen grundsätzlich möglich?
Der Unterschied liegt in der rechtlichen Stellung der beiden Berufe.
Ärzte besitzen mit ihrer Approbation bereits die umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis ist deshalb nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist die gleichzeitige Berufsausübung als Arzt und Heilpraktiker sogar miteinander unvereinbar.
Bei Hebammen ist die Situation anders. Sie haben zwar ebenfalls weitreichende eigenständige heilkundliche Befugnisse, diese sind jedoch auf ihren gesetzlich geregelten Tätigkeitsbereich begrenzt.
Die Heilpraktikererlaubnis eröffnet ihnen deshalb zusätzliche Möglichkeiten, die sie aufgrund ihrer Hebammenerlaubnis allein nicht hätten. Beide Berufserlaubnisse ergänzen sich, ohne miteinander in Widerspruch zu stehen.
Eine Hebamme kann somit beide Qualifikationen besitzen und auch beide Berufe ausüben. Sie kann weiterhin Frauen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett betreuen und darüber hinaus als Heilpraktikerin zusätzliche Behandlungen anbieten.
Gerade diese Verbindung macht die Doppelqualifikation so interessant: Die Hebamme behält ihre bisherigen beruflichen Befugnisse und gewinnt gleichzeitig neue Möglichkeiten für eine eigenständige therapeutische Tätigkeit.
Wie lassen sich Hebammentätigkeit und Heilpraktikertätigkeit rechtlich sauber trennen, etwa bei Abrechnung, Aufklärung, Behandlungsvertrag, Dokumentation und Außenauftritt?
Die gute Nachricht ist: Eine Hebamme, die zusätzlich als Heilpraktikerin arbeitet, benötigt nicht zwangsläufig zwei getrennte Praxen. Beide Tätigkeiten können grundsätzlich unter einem Dach angeboten werden. Wichtig ist allerdings, dass für die Patientinnen jederzeit klar erkennbar ist, in welcher beruflichen Funktion die Behandlung erfolgt.
Besonders wichtig ist die klare Trennung bei der Abrechnung. Leistungen der Hebammenhilfe werden nach den dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgerechnet. Für zusätzliche heilpraktische Behandlungen können dagegen individuelle Honorare vereinbart werden.
Die Patientin muss vor Beginn wissen, ob sie eine reguläre Hebammenleistung oder eine zusätzliche heilpraktische Behandlung in Anspruch nimmt und welche Kosten gegebenenfalls auf sie zukommen. Eine bereits über die Krankenkasse vergütete Hebammenleistung darf selbstverständlich nicht ein zweites Mal als Heilpraktikerleistung abgerechnet werden.
Auch beim Behandlungsvertrag und bei der Aufklärung sollte diese Unterscheidung deutlich werden. Für die heilpraktische Behandlung empfiehlt sich eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, in der die Leistungen und die Honorare transparent festgehalten werden.
Bei der Dokumentation müssen beide Tätigkeitsbereiche eindeutig zugeordnet werden können. Dafür sind nicht zwangsläufig zwei vollständig getrennte Patientenakten erforderlich. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Behandlungen, Befunde und Vereinbarungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Im Außenauftritt dürfen grundsätzlich beide Berufsbezeichnungen geführt werden, beispielsweise „Hebamme und Heilpraktikerin“. Auch eine gemeinsame Homepage oder Praxis ist möglich, sofern das jeweilige Leistungsangebot klar beschrieben wird.
Mein Rat ist deshalb: Sorgen Sie von Anfang an für klare Verhältnisse – das macht die Organisation einfacher und schafft Vertrauen bei Ihren Patientinnen. Mit gut vorbereiteten Behandlungsverträgen, transparenten Honorarvereinbarungen und einer übersichtlichen Dokumentation lassen sich beide Tätigkeiten gut miteinander verbinden.
Können Sie an einem Praxisbeispiel zeigen, wann eine Hebamme als Hebamme handelt und ab wann sie als Heilpraktikerin tätig wird?
Nehmen wir eine Frau, die von ihrer Hebamme während der Schwangerschaft und nach der Geburt betreut wurde. Zwischen beiden hat sich ein gutes Vertrauensverhältnis entwickelt.
Während der Wochenbettbetreuung kümmert sich die Hebamme um die Rückbildung, das Stillen, die Versorgung des Neugeborenen und das körperliche und seelische Wohlbefinden der Mutter. All das gehört zu ihrem eigenständigen Aufgabenbereich als Hebamme.
Einige Monate später wendet sich dieselbe Frau erneut an sie. Sie leidet unter anhaltender Erschöpfung, Schlafproblemen und wiederkehrenden Kopfschmerzen. Sie möchte wissen, welche Ursachen dahinterstecken und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt.
Hier kann die zusätzliche Heilpraktikererlaubnis zum Tragen kommen. Als Heilpraktikerin darf sie nun die Patientin gründlich untersuchen, eine Diagnose stellen und anschließend die Beschwerden eigenständig behandeln.
Für die Patientin bleibt die vertraute Ansprechpartnerin dieselbe. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Tätigkeiten.
Die Frau wird deshalb vor der zusätzlichen heilpraktischen Behandlung darüber informiert, welche Leistungen angeboten werden, welche Kosten entstehen und wie diese abgerechnet werden.
Der große Vorteil der Doppelqualifikation: Die Hebamme kann Frauen, zu denen bereits ein Vertrauensverhältnis besteht, auch bei weiteren gesundheitlichen Anliegen therapeutisch begleiten. Gleichzeitig kann sie sich mit ihrer Heilpraktikererlaubnis einen neuen, eigenständigen Patienten- und Tätigkeitsbereich erschließen.
Worauf sollten Hebammen bei Versicherung, Anmeldung beim Gesundheitsamt und anderen organisatorischen Fragen achten, bevor sie als Heilpraktikerin starten?
Wer bereits als Hebamme selbstständig tätig ist, bringt viele wichtige Voraussetzungen für den Start als Heilpraktikerin schon mit. Dennoch gibt es einige organisatorische Punkte, die vor Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit geklärt werden sollten.
Berufshaftpflichtversicherung. Eine bestehende Hebammenhaftpflichtversicherung deckt nicht automatisch auch heilpraktische Behandlungen ab. Deshalb sollte frühzeitig mit dem Versicherer geklärt werden, welche zusätzlichen Tätigkeiten und Behandlungsmethoden versichert werden müssen. Oft lässt sich der Versicherungsschutz entsprechend erweitern oder ergänzen.
Erfreulich ist, dass die Beiträge für eine Heilpraktiker-Berufshaftpflichtversicherung häufig vergleichsweise günstig sind. Die tatsächlichen Kosten hängen insbesondere von den angebotenen Behandlungsmethoden und dem gewünschten Versicherungsschutz ab.
Anmeldung beim Gesundheitsamt und Finanzamt. Die Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit muss entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch das Finanzamt sollte über die Erweiterung der beruflichen Tätigkeit informiert werden.
Praxisräume. Wer bereits eigene Praxisräume nutzt, kann diese häufig auch für heilpraktische Behandlungen verwenden. Dabei müssen die räumlichen und hygienischen Anforderungen für die angebotenen Behandlungsmethoden erfüllt sein.
Behandlungsverträge und Abrechnung. Hebammenleistungen und heilpraktische Behandlungen müssen eindeutig zugeordnet werden können. Sinnvoll sind klare Honorarvereinbarungen, passende Behandlungsverträge und eine übersichtliche Dokumentation.
Mein Tipp: Lassen Sie sich von diesen organisatorischen Fragen nicht abschrecken. Hebammen, die bereits selbstständig arbeiten, kennen viele dieser Anforderungen aus ihrem Berufsalltag. Meist geht es darum, vorhandene Strukturen sinnvoll zu ergänzen, statt alles neu aufzubauen.
Welche Vorkenntnisse aus dem Hebammenberuf sind für die Heilpraktiker-Ausbildung besonders hilfreich, und wo besteht erfahrungsgemäß der größte Nachholbedarf?
Hebammen bringen für die Heilpraktiker-Ausbildung hervorragende Voraussetzungen mit. Sie verfügen bereits über umfangreiche Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und medizinischer Diagnostik. Auch Hygiene, Notfallmaßnahmen, der Umgang mit Patienten und die Beurteilung medizinischer Befunde sind ihnen aus ihrer Ausbildung und Berufspraxis vertraut.
Besonders wertvoll ist ihre praktische Erfahrung. Hebammen sind es gewohnt, eigenverantwortlich zu arbeiten, gesundheitliche Veränderungen zu erkennen, Untersuchungsergebnisse einzuordnen und Entscheidungen zu treffen. Diese Fähigkeiten sind auch für die Heilpraktikertätigkeit und die amtsärztliche Überprüfung von großem Vorteil.
Der größte Lernbedarf liegt meist in den medizinischen Fachgebieten, die bisher nicht im Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit standen. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege, des Verdauungstrakts, der Nieren sowie neurologische und psychiatrische Krankheitsbilder. Auch die zahlreichen Infektionskrankheiten und die heilpraktikerspezifischen Rechtsvorschriften müssen sicher beherrscht werden.
Das bedeutet aber keineswegs, dass Hebammen die gesamte Medizin noch einmal von vorne lernen müssen.
Deshalb empfehle ich Hebammen, sich einen Ausbildungsweg zu suchen, der ihre vorhandenen medizinischen Kenntnisse berücksichtigt. Idealerweise können sie mithilfe von Selbsttests oder Lernfragen zunächst überprüfen, welche Themen sie bereits sicher beherrschen und wo noch Wissenslücken bestehen. Anschließend sollten sie die Möglichkeit haben, genau diese Wissenslücken durch gezielten Unterricht und geeignete Lernmaterialien zu schließen.
Eine gute Heilpraktiker-Ausbildung sollte deshalb genügend Flexibilität bieten, damit nicht alle Teilnehmer unabhängig von ihren Vorkenntnissen denselben starren Lernweg durchlaufen müssen.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Unterrichtsstunden zu absolvieren, sondern sich genau das Wissen anzueignen, das für die Heilpraktikerüberprüfung noch fehlt.
So wird aus dem umfangreichen medizinischen Vorwissen einer Hebamme ein echter Vorteil auf dem Weg zur Heilpraktikererlaubnis.
Gibt es für Hebammen eine verkürzte Heilpraktikerüberprüfung oder eine auf ihr Fachgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis?
Nein, für Hebammen gibt es weder eine verkürzte Heilpraktikerüberprüfung noch eine spezielle, auf Geburtshilfe oder Frauenheilkunde beschränkte Heilpraktikererlaubnis.
Zwar gibt es sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnisse, beispielsweise für Psychotherapie oder Physiotherapie. Eine entsprechende Sonderregelung für Hebammen oder das Gebiet der Frauenheilkunde gibt es jedoch nicht.
Hebammen, die die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erwerben möchten, müssen deshalb grundsätzlich dieselben Anforderungen bei der amtsärztlichen Überprüfung erfüllen wie andere Antragsteller. Ihre medizinische Vorbildung führt also nicht automatisch zu einer erleichterten Überprüfung.
Der entscheidende Vorteil liegt deshalb nicht bei der Prüfung, sondern bei der Vorbereitung darauf.
Wie bereits erwähnt, bringen Hebammen umfangreiche medizinische Kenntnisse mit. Deshalb sollten sie eine Heilpraktiker-Ausbildung wählen, die diese Vorkenntnisse berücksichtigt und ihnen ermöglicht, gezielt noch bestehende Wissenslücken zu schließen.
Besonders wichtig ist dabei die zeitliche Flexibilität. Hebammen sollten ihre Ausbildungsdauer an ihren persönlichen Lernbedarf anpassen können. Manche Themen lassen sich aufgrund ihrer Vorkenntnisse schneller erarbeiten, während andere mehr Zeit benötigen. Eine gute Ausbildung sollte deshalb ermöglichen, die Vorbereitungszeit bei Bedarf zu verlängern und im eigenen Lerntempo zu lernen – ohne unnötige Wiederholungen oder Zeitdruck. So können Hebammen ihre vorhandenen Kenntnisse optimal nutzen und sich Schritt für Schritt sicher auf die Heilpraktikerüberprüfung vorbereiten.
Welche zusätzlichen Denkweisen und therapeutischen Kenntnisse brauchen Hebammen auf dem Weg zur Heilpraktikerin?
Hebammen bringen bereits eine sehr gute schulmedizinische Ausbildung mit. Sie sind es gewohnt, Symptome einzuordnen, körperliche Zusammenhänge zu verstehen und medizinisch fundierte Entscheidungen zu treffen. Diese Kenntnisse sind auch für die Heilpraktikertätigkeit unverzichtbar.
Für die spätere Heilpraktikertätigkeit können Hebammen diesen bereits vertrauten ganzheitlichen Blick weiter vertiefen und um unterschiedliche naturheilkundliche Diagnose- und Behandlungskonzepte ergänzen. Dabei geht es darum, nicht nur einzelne Symptome zu betrachten, sondern auch die Lebensweise, Ernährung, seelische Verfassung und das Zusammenspiel verschiedener körperlicher Funktionen in die therapeutischen Überlegungen einzubeziehen.
Diese Denkweise ist vielen Hebammen bereits vertraut. Schließlich begleiten sie Frauen nicht nur auf körperlicher, sondern auch auf emotionaler und psychosozialer Ebene. In der Naturheilkunde können sie diesen ganzheitlichen Ansatz weiter vertiefen und um zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten ergänzen.
Welche weiteren Kenntnisse sie benötigen, hängt auch davon ab, welche naturheilkundlichen Verfahren sie später einsetzen möchten. Wer beispielsweise schwerpunktmäßig mit Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM), Homöopathie oder Phytotherapie arbeiten möchte, benötigt eine entsprechende fundierte Fachausbildung. Denn jedes dieser Verfahren hat eigene theoretische Grundlagen, ein eigenes Menschenbild, eigene diagnostische Konzepte und Behandlungsmethoden.
Wichtig ist mir deshalb, zwischen zwei Ausbildungszielen zu unterscheiden: Die medizinische Vorbereitung auf die amtsärztliche Heilpraktikerüberprüfung und die anschließende fachliche Qualifikation in den naturheilkundlichen Behandlungsmethoden, mit denen man später arbeiten möchte.
Die Heilpraktikererlaubnis schafft die rechtliche Grundlage für zusätzliche heilkundliche Tätigkeiten. Welche therapeutischen Schwerpunkte eine Hebamme daraus entwickelt, kann sie entsprechend ihren Interessen, Fähigkeiten und beruflichen Zielen selbst entscheiden. So verbindet sie ihre bisherige medizinische Kompetenz mit einer erweiterten therapeutischen Sichtweise und kann ein ganz persönliches Behandlungskonzept entwickeln.
Lässt sich die Heilpraktiker-Ausbildung neben Rufbereitschaften, Hausbesuchen und unplanbaren Einsätzen realistisch bewältigen?
Ja, durchaus! Allerdings kommt es entscheidend darauf an, wie die Heilpraktiker-Ausbildung aufgebaut ist. Gerade Hebammen haben häufig einen schwer planbaren Berufsalltag. Rufbereitschaften, Geburten, Hausbesuche und kurzfristige Einsätze lassen sich nun einmal nicht nach einem festen Stundenplan organisieren.
Deshalb empfehle ich Hebammen, bei der Wahl ihres Ausbildungsinstituts besonders auf zeitliche Flexibilität und individuelle Lernmöglichkeiten zu achten. Das heißt konkret, es dürfen nicht nur Live-Online-Unterrichtseinheiten angeboten werden, sondern diese müssen auch zeitnah als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt werden, damit die Unterrichtseinheit nachgearbeitet werden kann. So geht kein wichtiger Lernstoff verloren, wenn ein beruflicher Einsatz dazwischenkommt.
Ebenso wichtig ist, dass die Teilnehmerinnen ihr Lerntempo selbst bestimmen können. Besonders hilfreich sind unterschiedliche Lernwege, beispielsweise „Slow“, „Medium“ und „Kompakt“. So kann für jedes Thema individuell entschieden werden, wie intensiv es erarbeitet werden muss. Wer bereits über fundierte Kenntnisse in einem Fachgebiet verfügt, kann sich auf eine kompakte Wiederholung beschränken. Bei unbekannten oder schwierigeren Themen steht dagegen ein ausführlicherer Lernweg zur Verfügung.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Ausbildungsdauer. Hebammen sollten darauf achten, dass sie ihre Vorbereitung bei Bedarf verlängern können, ohne dadurch unter Zeitdruck zu geraten oder wichtige Lernangebote zu verlieren.
Mein Rat lautet deshalb: Planen Sie Ihre Heilpraktiker-Ausbildung nicht nach einem starren Stundenplan, sondern passend zu Ihrem tatsächlichen Berufsalltag. Und lassen Sie sich bei der Zusammenstellung Ihres persönlichen Lernwegs beraten.
Die Heilpraktiker-Ausbildung muss zu Ihrem Leben passen – nicht umgekehrt. Mit einem flexiblen Ausbildungssystem, einer realistischen Zeitplanung und der gezielten Nutzung Ihrer medizinischen Vorkenntnisse lässt sie sich auch neben einer anspruchsvollen Hebammentätigkeit gut bewältigen.
Welche naturheilkundlichen Fachgebiete passen nach der Prüfung besonders gut zu Hebammen?
Für Hebammen bieten sich besonders zwei Fachgebiete an: die naturheilkundliche Frauenheilkunde und die Kinderheilkunde. Beide knüpfen unmittelbar an ihre bisherigen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen an.
In der Frauenheilkunde können sie sich beispielsweise auf Zyklusstörungen, Beschwerden in den Wechseljahren, Kinderwunschbegleitung oder andere gesundheitliche Probleme von Frauen spezialisieren. Hier können sie ihre bisherigen Kenntnisse der Frauengesundheit besonders gut nutzen.
Aber auch die Kinderheilkunde ist ein naheliegender Schwerpunkt. Hebammen betreuen schließlich nicht nur die Mütter, sondern auch ihre Neugeborenen und Säuglinge. Dabei entsteht häufig ein enges Vertrauensverhältnis zu den Eltern. Viele möchten auch später bei gesundheitlichen Fragen zu ihren Kindern auf die vertraute Ansprechpartnerin zurückgreifen.
Gerade in der Kinderheilkunde interessieren sich viele Eltern für möglichst sanfte, naturheilkundliche Behandlungsmöglichkeiten. Besonders gefragt sind beispielsweise Phytotherapie, Homöopathie und andere komplementäre Verfahren. Für Hebammen, die sich zusätzlich in der naturheilkundlichen Kinderheilkunde qualifizieren, kann sich hier ein interessantes neues Tätigkeitsfeld eröffnen.
Welche Behandlungsmethoden sie später einsetzen möchten, hängt von ihren persönlichen Interessen ab. Möglich sind beispielsweise Spezialisierungen in Phytotherapie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM), Akupunktur oder Homöopathie. Auch die psychotherapeutische Begleitung kann ein interessanter Schwerpunkt sein, etwa für Hebammen, die Frauen bei emotionalen Belastungen, Ängsten oder depressiven Beschwerden unterstützen möchten.Mein Rat ist, zunächst dort anzusetzen, wo bereits die größten Erfahrungen und Interessen liegen. Wer sich gezielt in Frauenheilkunde oder Kinderheilkunde weiterbildet, kann auf seinen vorhandenen Kenntnissen aufbauen und daraus Schritt für Schritt ein eigenes naturheilkundliches Praxisprofil entwickeln.
Lohnt sich die Heilpraktikererlaubnis für Hebammen auch wirtschaftlich? Was ist eine realistische Erwartung?
Ja, die Heilpraktikererlaubnis kann sich für Hebammen auch wirtschaftlich sehr lohnen. Besonders interessant ist die größere Freiheit bei der Gestaltung der eigenen Honorare.
Während die Vergütung der regulären Hebammenleistungen für gesetzlich Versicherte durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt ist, können Heilpraktikerinnen ihre Honorare für heilpraktische Behandlungen grundsätzlich selbst festlegen und mit ihren Patienten vereinbaren.
Dadurch können sie ihre Leistungen entsprechend dem zeitlichen Aufwand, ihrer fachlichen Spezialisierung und den Kosten ihrer Praxis kalkulieren. Das eröffnet interessante wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Allerdings entsteht daraus nicht automatisch ein höheres Einkommen. Entscheidend sind unter anderem die Nachfrage nach den angebotenen Behandlungen, die gewählten Praxisschwerpunkte, die Auslastung und die laufenden Kosten.
Mein Rat ist deshalb, wirtschaftlich realistisch zu planen und schrittweise vorzugehen. Wer zunächst neben der Hebammentätigkeit ein zusätzliches heilpraktisches Angebot aufbaut, kann Erfahrungen sammeln, einen eigenen Patientenstamm entwickeln und feststellen, welche Behandlungsschwerpunkte besonders gefragt sind.
So lässt sich die neue Tätigkeit nach und nach zu einem wirtschaftlich tragfähigen zweiten Standbein ausbauen – mit der Möglichkeit, später einen größeren Teil des beruflichen Einkommens aus der eigenen Heilpraktikerpraxis zu erzielen.
Was möchten Sie Hebammen mitgeben, die gerade überlegen, zusätzlich Heilpraktikerin zu werden?
Ich möchte Hebammen vor allem Mut machen, diesen Schritt ernsthaft in Betracht zu ziehen. Sie bringen bereits so viel medizinisches Wissen, praktische Erfahrung und Einfühlungsvermögen mit, dass die Heilpraktikererlaubnis eine wunderbare Ergänzung ihrer bisherigen Qualifikation sein kann.
Gerade die Verbindung von Hebammenwissen und Naturheilkunde bietet große Chancen. Viele Mütter wünschen sich für sich und ihre Kinder eine möglichst sanfte, naturheilkundliche Begleitung und Behandlung. Als Hebamme mit zusätzlicher Heilpraktikererlaubnis können Sie diesem Wunsch mit einem erweiterten therapeutischen Angebot entgegenkommen und sich gezielt in den naturheilkundlichen Verfahren weiterbilden, die Ihnen besonders am Herzen liegen.
Damit leisten Sie auch einen wertvollen Beitrag dazu, das Wissen und die Traditionen der Naturheilkunde lebendig zu halten, weiterzuentwickeln und an kommende Generationen weiterzugeben.
Und denken Sie auch an sich selbst! Der Hebammenberuf ist wunderschön, aber häufig körperlich und zeitlich sehr anspruchsvoll. Eine eigene Heilpraktikerpraxis kann Ihnen die Möglichkeit eröffnen, Ihre Arbeitszeiten selbst zu gestalten, ohne geburtshilfliche Rufbereitschaften zu arbeiten und gleichzeitig attraktivere Verdienstmöglichkeiten zu erschließen.
Sie müssen dafür weder Ihren bisherigen Beruf aufgeben noch mit dem medizinischen Lernen von vorne beginnen. Sie können auf Ihren wertvollen Kenntnissen aufbauen und Schritt für Schritt entscheiden, welchen Platz die Heilpraktikertätigkeit künftig in Ihrem Berufsleben einnehmen soll.
Mein Rat lautet deshalb: Nutzen Sie das Wissen und die Erfahrung, die Sie bereits besitzen, und machen Sie mehr daraus! Die Heilpraktikererlaubnis kann Ihnen neue therapeutische Möglichkeiten, wirtschaftliche Perspektiven und vor allem ein großes Stück beruflicher Freiheit eröffnen.
Vielleicht ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihrem beruflichen Weg eine neue Richtung zu geben.
Vielen Dank für dieses Interview, Frau Richter.
Die wichtigsten Aussagen aus dem Interview mit Isolde Richter
- Hebammen dürfen in ihrem gesetzlichen Tätigkeitsbereich eigenständig untersuchen und behandeln. Für Diagnose und Behandlung außerhalb von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett brauchen sie die Heilpraktikererlaubnis.
- Anders als bei Ärzten lassen sich beide Berufe kombinieren, auch unter einem Dach. Entscheidend ist eine klare Trennung bei Abrechnung, Aufklärung und Dokumentation.
- Auch mit beiden Erlaubnissen bleiben Grenzen bestehen: Geburtshilfe ist Hebammen und Ärzten vorbehalten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel und bestimmte Infektionskrankheiten bleiben Ärzten vorbehalten.
- Eine verkürzte Prüfung gibt es für Hebammen nicht. Ihr Vorteil liegt in der Vorbereitung, wenn die Ausbildung ihre Vorkenntnisse berücksichtigt und gezielt Lücken schließt.