Seit dem 2. Juli 2026 ist Covid-19 nicht mehr nach § 6 IfSG meldepflichtig. Das heißt, wir als Heilpraktiker müssen weder den Verdacht noch die Erkrankung oder Tod an Covid-19 melden. Weiterhin meldepflichtig bleibt für Labore der direkte oder indirekte Erregernachweis von SARS-CoV-2, nach § 7 IfSG, soweit dieser auf eine akute Infektion hinweist. Heilpraktiker haben weiterhin Behandlungsverbot für Covid-19, gem. §§ 24, 7 IfSG.
Was genau ändert sich für Heilpraktiker?
Bis zum 1. Juli 2026 war COVID-19 in § 6 Absatz 1 Nummer 1 IfSG als namentlich meldepflichtige Krankheit gelistet, zusammen mit Krankheiten wie Masern, Keuchhusten oder Meningokokken-Meningitis. Damit galt die Meldepflicht in drei Fällen: bei Verdacht, bei bestätigter Erkrankung und bei Tod. Diese Regelung ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 2. Juli 2026 vollständig entfallen. Für COVID-19 besteht damit keine namentliche Meldepflicht nach § 6 IfSG mehr, unabhängig davon, ob es sich um einen Verdachtsfall, eine bestätigte Erkrankung oder einen Todesfall handelt.
Wie kam es zu dieser Änderung?
Die Entwicklung verlief in mehreren Schritten. Ein früher Gesetzentwurf sah zunächst vor, lediglich die Verdachtsmeldung zu streichen und die Meldepflicht für Erkrankung sowie Tod beizubehalten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren entschied der Bundestag jedoch, die gesamte namentliche Meldepflicht für COVID-19 aufzuheben, ohne Einschränkung auf einzelne Meldetatbestände. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass sich die epidemiologische Lage von COVID-19 inzwischen der saisonalen Influenza angenähert habe und eine ärztliche Meldepflicht nach § 6 IfSG deshalb nicht mehr erforderlich sei. Das ApoVWG wurde am 22. Mai 2026 im Bundestag beschlossen, am 1. Juli 2026 verkündet und trat am 2. Juli 2026 in Kraft.
Was bleibt meldepflichtig?
Die Streichung betrifft die nach § 6 IfSG bestehende Meldepflicht der nach § 8 IfSG meldepflichtigen Personen, insbesondere Ärzte und Heilpraktiker. Labore melden den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 weiterhin nach § 7 IfSG, sofern dieser Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Diese Meldepflicht der Labore ist von der Gesetzesänderung nicht berührt und gilt unverändert fort. Die Labormeldepflicht ersetzt dabei keine Meldepflicht des Heilpraktikers, sie besteht unabhängig davon: Für Heilpraktiker fällt die Meldepflicht nach § 6 IfSG für COVID-19 vollständig weg, während ein positiver Laborbefund, sofern die Voraussetzungen des § 7 IfSG vorliegen, weiterhin vom Labor selbst gemeldet wird.
Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bleibt bestehen
Die Streichung der Meldepflicht darf nicht mit einer Aufhebung des Behandlungsverbots verwechselt werden. § 24 IfSG untersagt Heilpraktikern die Feststellung und Heilbehandlung von Krankheiten, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder § 34 Absatz 1 genannt sind, sowie von Infektionen mit einem in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger. Dieser Verweis auf § 7 IfSG ist entscheidend: SARS-CoV-2 ist dort weiterhin als meldepflichtiger Erregernachweis gelistet. Verboten sind damit die Feststellung und die gezielte heilkundliche Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise COVID-19-Erkrankung selbst, das bleibt Ärzten vorbehalten. Bei einem begründeten COVID-19-Verdacht oder einer bestätigten Infektion sollte die weitere Abklärung und Behandlung durch einen Arzt erfolgen. Ob ein Patient wegen eines davon unabhängigen Anliegens behandelt werden darf, lässt sich dagegen nicht pauschal beantworten, hier sind Infektionsschutz, medizinische Vertretbarkeit und die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Einzelfall zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret für die Praxis?
Für die tägliche Praxisarbeit ergibt sich eine spürbare administrative Entlastung. Für den Heilpraktiker selbst entsteht keine Meldepflicht mehr, auch wenn ein Patient einen positiven Laborbefund vorlegt. Die Meldepflicht des Labors bleibt hiervon unberührt. Heilpraktiker sollten dennoch beachten, dass allgemeine Hygiene- und Sorgfaltspflichten, das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG sowie Meldepflichten für andere Krankheiten nach § 6 IfSG von dieser Änderung nicht betroffen sind. Wer in der Praxis mit Infektionskrankheiten arbeitet, sollte den aktuellen Stand der meldepflichtigen Krankheiten regelmäßig prüfen, da sich die Liste durch weitere Gesetzesänderungen verschieben kann.
Fazit
Die Änderung des IfSG zum 2. Juli 2026 hebt die namentliche Meldepflicht für COVID-19 vollständig auf. Heilpraktiker müssen Verdacht, Erkrankung und Tod im Zusammenhang mit COVID-19 nicht mehr an das Gesundheitsamt melden. Bestehen bleiben die Labormeldepflicht nach § 7 IfSG und, davon unabhängig, das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG. Wer in der Praxis regelmäßig mit meldepflichtigen Erkrankungen arbeitet, sollte die aktuelle Gesetzeslage im Blick behalten, da weitere Anpassungen des IfSG nicht ausgeschlossen sind.
Quelle zur fachlichen Einordnung: Die Gesetzesänderung ist im Wortlaut über das Bundesgesetzblatt sowie über den offiziellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de nachvollziehbar. Der zugrunde liegende Änderungsantrag findet sich in der Bundestagsdrucksache zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz.
